Ran an die Rücklage – wo ist die Grenze?

Datum

Ausgabe 49/2018

„Jedenfalls die Kosten für die Feststellung des Instandsetzungsbedarfes des Gemeinschaftseigentums (hier Trittschallmessung) dürfen aus der Instandhaltungsrücklage bestritten werden. Ob Sachverständigenkosten darüber hinausgehend generell aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden dürfen, bleibt offen.“
BGH, Beschl. v. 11.06.2015 – V ZB 78/14.

Das Problem:

Die Rücklage ist zweckgebunden. In der Regel stellt der Zugriff auf die Rücklage ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft keine ordnungsgemäße Verwaltung dar. Ungeachtet dessen ist der Verwalter nicht selten aus verschiedenen Gründen gehalten, unvorhersehbare Ausgaben zu tätigen, die ggf. nicht über das Kontokorrentkonto der Gemeinschaft gedeckt sind. Die eigentlich erforderliche Einberufung einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung steht oft nicht in der Relation zur Ausgabe.

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